www.bsaev.de | Home | Kontakt | Impressum | Disclaimer | Sitemap |
  Aktuelles
  Weiter- und Fortbildung
  Präsidium
  Bezirke
  Satzung
  Literaturempfehlungen
  Linkempfehlungen
  Kontakt
Satzung

Organ zur Förderung von Sport und Gesundheit.
Fassung vom 15.11.2008, eingetragen im Vereinsregister am 20.03.2009

§ 1

Name und Sitz  [weiter >>

§ 2

Geschäftsjahr [weiter >>

§ 3

Gemeinnützigkeit [weiter >>

§ 4

Zweck und Aufgaben [weiter >>

§ 5

Mitgliedschaft [weiter >>

§ 6

Mitgliederbeiträge [weiter >>

§ 7

Gliederung des Verbandes [weiter >>

§ 8

Organe des Verbandes [weiter >>

§ 9

Die Delegiertenversammlung [weiter >>

§ 10

Präsidium [weiter >>

§ 11

Das erweiterte Präsidum [weiter >>

§ 12 

Komissionen und Ausschüsse [weiter >>

§ 13

Ehrenrat [weiter >>

§ 14

Protokolle [weiter >>

§ 15

Aufwendungs- und Kostenerstattung  [weiter >>

§ 16

Geschäftsstelle [weiter >>

§ 17

Datenschutz [weiter >>

§ 18

Akademie für Weiter- und Fortbildung in der Sportmedizin [weiter >>

§ 19

Auflösung des Vereins [weiter >>

§ 20

Inkrafttreten [weiter >>

[<< zur Übersicht]

§ 1 Name und Sitz

1.) Der Verein führt den Namen "Bayerischer Sportärzteverband e.V.“.

2.) Der Bayerische Sportärzteverband e.V. hat seinen Sitz in München und ist beim dortigen Amtsgericht im Vereinsregister eingetragen.

[<< zur Übersicht]

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

[<< zur Übersicht]

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.) Der Bayerische Sportärzteverband e.V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung enthaltenen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins oder eine Gewinnbeteiligung.

3.) Keine Person darf durch dem Zwecke der Körperschaft fremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

[<< zur Übersicht]

§ 4 Zweck und Aufgaben

1.) Der Bayerische Sportärzteverband e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, wie

a) die Interessenvertretung seiner Mitglieder,

b) die sportmedizinische Betreuung und Beratung von Sporttreibenden, des Landessportbundes einschließlich seiner Unterorganisationen sowie aller anderen Sportverbände, Sportvereine und Behörden,

c) die Weiter- und Fortbildung von Ärzten sowie Angehörigen medizinischer Assistenzberufe im Benehmen mit der zuständigen Ärztekammer,

d) die Förderung der Bildung in der Sportmedizin, insbesondere den Gedankenaustausch über wissenschaftliche und praktische sportärztliche Fragen der Mitglieder untereinander,

e) die Förderung eines aktiven Kampfes gegen Doping

f) die Gewinnung breitester Kreise der Ärzteschaft und Wissenschaftler aller Fachrichtungen für die Erfüllung der Aufgaben der Sportmedizin,

g) die enge Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention (DGSP e.V.) als Dachorganisation der Sportärzteverbände in den Ländern der Bundesrepublik sowie mit den anderen Sportärzteverbänden in den Bundesländern,

h) die Kooperation mit Forschung und Lehre an den Hochschulen,

i) die Pflege sportärztlicher Beziehungen zum Ausland.

2.) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

a) Durchführung von sportmedizinisch-wissenschaftlichen Veranstaltungen (Symposien und Kongresse), Einführungs-, Weiter- und Fortbildungskursen für Ärzte in der Sportmedizin zur Erlangung des Diploms der Deutschen Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention (DGSP e.V.) und der Zusatzbezeichnung „Sportmedizin“,

b) Durchführung und Förderung von Forschungsvorhaben

c) Sportmedizinische Veröffentlichungen.

[<< zur Übersicht]

§ 5 Mitgliedschaft

1.) a) Ordentliches Mitglied des Bayerischen Sportärzteverbandes e.V. kann jeder approbierte Arzt werden

b) Außerordentliches Mitglied kann jede an der Sportmedizin interessierte Person werden.

c) Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich besondere Verdienste um den Bayerischen Sportärzteverband e.V. erworben haben.

d) Ehrenpräsidenten können nur verdiente ehemalige Vorsitzende werden. Über deren Ernennung entscheidet die Delegiertenversammlung

2.) a) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme (außer der Ehrenmitgliedschaft) entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung über den Antrag ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, eine Pflicht zur Angabe von Gründen besteht nicht.

b) Vorschläge zur Ernennung zum Ehrenmitglied werden vom Präsidium der Delegiertenversammlung unterbreitet und entsprechend begründet. Die Delegiertenversammlung kann dann über den Antrag abstimmen.

3.) Die Mitgliedschaft ruht durch Anordnung des geschäftsführenden Vorstands bei hinreichendem Verdacht gegen den betreffenden Kollegen wegen Verstoßes gegen Antidoping-Bestimmungen.

4.) Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod,

b) durch Austritt, der nur zum Kalenderjahresende unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,

c) durch förmliche Ausschließung aus wichtigem Grund; als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn ein Mitglied für zwei  aufeinander folgende Jahre seinen Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht geleistet hat; über den Ausschluss entscheidet das Präsidium.

d) wenn ein Mitglied sich eines Verstoßes gegen Antidoping-Bestimmungen schuldig gemacht hat, oder wegen einer strafbaren Handlung im Zusammenhang mit Doping rechtskräftig verurteilt wurde.

e) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

[<< zur Übersicht]

§ 6 Mitgliederbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags werden durch die Delegiertenversammlung festgelegt.

2. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind von der Beitragspflicht befreit.

3. Auf Antrag kann das Präsidium Mitglieder von ihrer Beitragspflicht ganz oder teilweise entbinden.

4. Auf Antrag wird der halbe Beitragssatz bei Eintritt des Ruhestandes erhoben.

[<< zur Übersicht]

§ 7 Gliederung des Verbandes

1. Entsprechend der Regierungsbezirke werden im Verband Bezirksgruppen gebildet.

2. Jedes ordentliche Mitglied gehört der Bezirksgruppe seines Wohnsitzes an. Im Einverständnis mit dem Präsidium können Bezirksgruppen im organisatorischen Bereich zusammengefasst werden.

3. In den Bezirksgruppen muss jedes dritte Jahr eine Hauptversammlung mit Wahl der Vorstandschaft und der Delegierten durchgeführt werden. Die Wahlen haben spätestens 3 Monate vor der Delegiertenversammlung des Bayerischen Sportärzteverbandes stattzufinden. Bei der Wahl entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder.

4. Die Vorstandschaft besteht aus einem Vorsitzendem und mindestens einem weiteren Mitglied. Der Vorstand der Bezirksgruppe ist nicht berechtigt für den Verband rechtsverbindlich zu handeln.

5. Es werden mindestens 2 Delegierte gewählt. Überschreitet die Mitgliederzahl des Bezirkes 100 (einhundert) so wird für jeweils angefangene 100 Mitglieder ein weiterer Delegierte gewählt. Die Anzahl der zu wählenden Delegierten wird von der Geschäftsstelle nach den dort erfassten Mitgliedern ermittelt.

6. Der Bezirk wird auf der Delegiertenversammlung durch den Bezirksvorsitzenden und den Delegierten vertreten. Der Vorstand der Bezirksgruppe hat

a) die nach der Satzung vorgesehenen Wahlen durchzuführen

b) bei der Bezirksversammlung einen Rechenschaftsbericht und falls eine Kasse geführt wird, einen Kassenbericht, abzugeben

c) Fort- und Weiterbildung durchzuführen

7. Durch Beschluss der Delegiertenversammlung kann der Vorstand einer Bezirksgruppe abgelöst werden, wenn dieser seinen Aufgaben nach § 7, Absatz 6 nicht nachkommt. Vor dem Ablösungsbeschluss hat das Präsidium den Vorstand der Bezirksgruppe durch eingeschriebenen Brief aufzufordern, seinen Aufgaben nachzukommen. Bei Ablösung des Vorstandes einer Bezirksgruppe veranlasst das Präsidium umgehend Neuwahlen.

[<< zur Übersicht]

§ 8 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind

1. die Delegiertenversammlung (§ 9)

2. das Präsidium (§ 10) und

3. das erweiterte Präsidium (§ 11)

4. Kommissionen und Ausschüsse (§ 12)

5. der Ehrenrat (§ 13)

Das Nähere regelt eine gemeinsame Geschäftsordnung.

[<< zur Übersicht]

§ 9 Die Delegiertenversammlung

1.) Die Delegiertenversammlung ist das oberste beschließende Organ des Verbandes. Sie setzt sich zusammen aus

a. dem erweiterten Präsidium,

b. den Delegierten.

Die Delegierten können sich innerhalb ihres Bezirks durch einen anderen Delegierten durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen, ebenso die Bezirksvorsitzenden durch ihre Stellvertreter.

2.) Die ordentliche Delegiertenversammlung ist einmal jährlich abzuhalten und wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. Es gilt der Poststempel.

Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen und stimmberechtigten Delegierten. Briefwahl ist nicht zugelassen. Den Vorsitz in der Delegiertenversammlung führt der Präsident des Verbandes, bei seiner Abwesenheit einer seiner Stellvertreter.

3.) Die ordentliche Delegiertenversammlung kann im Rahmen der Satzung als oberstes beschließendes Organ in allen wichtigen inneren und äußeren Angelegenheiten des Bayerischen Sportärzteverbandes e.V. Entscheidungen treffen, an die der Vorstand gebunden ist.

Der Delegiertenversammlung bleibt ausschließlich vorbehalten:

a) die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes, der für 3 Jahre gewählt wird,

b) die Bildung von Fachausschüssen,

c) die Wahl von jeweils 2 Kassenprüfern, für die 3 folgende Geschäftsjahre.

d) die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes des Vorstandes und die Entlastung des Vorstandes,

e) die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer und die besonders vorzunehmende Entlastung des Schatzmeisters,

f) die Beschlussfassung über den jährlich aufzustellenden Haushaltsplan,

g) die Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag sowie die Festsetzung von Beitragsänderungen,

h) die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern im Widerspruchsfalle

i) die Änderung der Satzung,

j) der Beschluss über eine Geschäftsordnung,

k) der Beschluss über die Auflösung des Bayerischen Sportärzteverbandes e.V.

Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Über den Verlauf der Delegiertenversammlung ist binnen 6 Wochen eine Niederschrift zu erstellen, die die gefassten Beschlüsse im Wortlaut enthalten muss. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Delegiertenversammlung und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

4.) Wenn die Interessen des Vereins es erfordern oder wenn es auf schriftlichen Antrag von 20 % der Mitglieder verlangt wird, ist eine außerordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen. Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung müssen schriftlich unter Angabe des Grundes und des Zwecks beim Präsidium eingereicht werden.

[<< zur Übersicht]

§ 10 Präsidium

1. Das Präsidium besteht aus

a. dem Präsidenten

b. drei Vizepräsidenten

von denen einer als Schatzmeister, ein anderer als Schriftführer fungiert. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

2. Der Präsident allein oder zwei Vizepräsidenten gemeinsam vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 des BGB. Im Innenverhältnis wird ein Vizepräsident nur im Verhinderungsfall des Präsidenten tätig.

3. Das Präsidium wird bei der Delegiertenversammlung durch die Vorsitzenden der Bezirksgruppen und die Delegierten für drei Jahren gewählt. Es bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Präsidiumsmitglieder werden einzeln und geheim gewählt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erhält. In einem notwendigen zweiten Wahlgang, den die zwei Bewerber, mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgang bestreiten, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegeben.

4. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Amtszeit aus, so kann durch das Präsidium für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied bestimmt werden.

5. Neben den in der Satzung und den Ordnungen vorgesehenen Aufgaben und der Erledigung des laufenden Geschäftsbetriebes obliegt dem Präsidium

a) die Verwaltung des Verbandsvermögens

b) die Vertretung des Verbandes beim Deutschen Sportärztebund

6. Die Zuweisung der dem Präsidium obliegender Aufgaben erfolgt durch einen Geschäftsverteilungsplan.

7. Präsidiumssitzungen werden durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch einen Vizepräsidenten, nach Bedarf, jedoch mindestens viermal im Jahr, einberufen. Eine außerordentliche Präsidiumssitzung muss einberufen werden, wenn ein Präsidiumsmitglied dies verlangt. Mit der Einberufung erfolgt die Mitteilung der Tagesordnung. Die Präsidiumssitzungen werden durch den Präsidenten oder bei dessen Verhinderung durch einen Vizepräsidenten geleitet. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.

[<< zur Übersicht]

§ 11 Das erweiterte Präsidium

1 . Das erweiterte Präsidium besteht aus

a. dem Präsidium

b. aus den sieben Bezirksvorsitzenden

c. aus den, von der Delegiertenversammlung, gewählten Beisitzern. Näheres regelt die Geschäftsordnung

2. Bei Verhinderung können die Bezirksvorsitzende durch den gewählten Stellvertreter vertreten werden.

3. Das erweiterte Präsidium

a. pflegt die Kontakte zu Mitgliedern und Verbänden auf Bezirksebene

b. erfasst und fördert die sportmedizinischen Tätigkeiten in den Bezirken

c. berät in Fragen der sportmedizinischen Fort- und Weiterbildung

[<< zur Übersicht]

§ 12 Kommissionen und Ausschüsse

1. Die Delegiertenversammlung kann zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben Kommissionen Ausschüsse, zu denen geeignete Personen hinzugezogen werden können bilden.

2. Mitglieder der Kommissionen und Ausschüsse und deren Vorsitzende werden von der Delegiertenversammlung bestimmt.

3. Die Kommissionen haben beratende Funktion.

[<< zur Übersicht]

§ 13 Ehrenrat

Der Ehrenratsvorsitzende wird von der Delegiertenversammlung bei Bedarf gewählt. Er besteht aus fünf Mitgliedern, die dem erweiterten Präsidium nicht angehören. Diese wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Der Ehrenrat hat die Aufgabe, Streitigkeiten innerhalb des Verbandes zu schlichten und mit dem Präsidium über den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden.

[<< zur Übersicht]

§ 14 Protokolle

Bei allen Sitzungen und Versammlungen des Verbandes sind Protokolle zu führen, die vom Schriftführer und Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind. Die Protokolle sind spätestens vier Wochen nach Sitzung oder Versammlung den Teilnehmern und der Geschäftsstelle zuzustellen.

[<< zur Übersicht]

§ 15 Aufwendungs- und Kostenerstattung

1. Der Verband erstattet nur tatsächlich entstandene Aufwendungen. Die Höhe der Erstattung wird nach den Sätzen, die der Bundesreisekostenverordnung entsprechen, von der Delegiertenversammlung beschlossen.

2. Die gleichen Sätze gelten für alle Verbandsmitglieder des Bayerischen Sportärzteverbandes.

3. Die Sätze gelten nicht für die Betreuung von Sportveranstaltungen.

[<< zur Übersicht]

§ 16 Geschäftsstelle

Der Verband unterhält eine Geschäftsstelle, deren Sitz München ist.

[<< zur Übersicht]

§ 17 Datenschutz

Die Vorgaben des Datenschutzes, insbesondere bei der Datenweitergabe an die Deutsche Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention (DGSP), werden beachtet. Einzelheiten sind nach geltendem Recht in der Geschäftsordnung zu regeln.

[<< zur Übersicht]

§ 18 Akademie für Weiter- und Fortbildung in der Sportmedizin

Der Bayerische Sportärzteverband e.V. betreibt als rechtlich unselbstständige Einrichtung eine Akademie, welche die Bezeichnung "Akademie für Sportmedizinische Fort- und Weiterbildung“ führt.

1) Die Akademie setzt sich zum Ziel, entsprechend den Aufgaben des Bayerischen Sportärzteverbandes e.V. die Weiter- und Fortbildung zu fördern sowie Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen. Sie hat auch die Aufgabe, das Präsidium in Fragen der sportmedizinischen Weiter- und Fortbildung zu beraten.

2) Zur Sicherstellung und Erfüllung dieser Aufgaben dienen die Organisationsstrukturen des Bayerischen Sportärzteverbandes e.V. In diesem Zusammenhang berufen der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand des Bayerischen Sportärzteverbandes  e.V. einen Direktor und einen Stellvertreter zur Leitung der Akademie. Das Nähere wird durch das "Statut der Akademie für Sportmedizinische Fort- und Weiterbildung“ geregelt.

[<< zur Übersicht]

§ 19 Auflösung des Vereins

1.) Die Auflösung des Vereins kann erfolgen durch:

a) Beschluss der Delegiertenversammlung; zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

b) Sofern die Delegiertenversammlung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.

2.) Nach der Auflösung ist das Vereinsvermögen steuerbegünstigten Zwecken zuzuführen. Vor dem Beschluss über die Verwendung, die die Delegiertenversammlung im Auflösungsbeschluss zu treffen hat, ist die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

[<< zur Übersicht]

§ 20 Inkrafttreten

1. Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister am 20.03.2009 in Kraft

2. Damit erlischt die bisher geltende Satzung vom 08.10.2007.

(Aus Gründen der Vereinfachung sowie besseren Lesbarkeit soll die im Text jeweils verwendete männliche Form zugleich auch für die weibliche gelten.)



Für den Bayerischen Sportärzteverband e. V.

Beschlussdatum: München, 15.11.2008

Herr Dr. med. Peter Lenhart
(Vorsitzender)



© 2002- | Bayerischer Sportärzteverband (BSÄV) e.V. | Georg-Brauchle-Ring 93 | 80992 München
Letzte Änderung dieser Seite am 19.09.2009 | www.mst-services.de/web